Rechtsanwalt Bochum
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Aktuelle Tipps von Anwalt Sören Machleb
Eine fristlose Kündigung bei Diebstahl ist auch bei geringwertigen Gegenständen grundsätzlich gerechtfertigt („Emmely“ - Entscheidung). Im Rahmen einer Interessenabwägung muß allerdings der Vertrauensbruch mit den Interessen des Arbeitnehmers abgewogen werden. So sind Höhe des Schadens, Dauer der Betriebszugehörigkeit, bisherige Führung und Schadenshergang – hier Sammlung von Pfandbons, die Kunden liegen ließen, in einer öffentlich zugänglichen Box - zu berücksichtigen (BAG Urteil vom 10.6.2010, 2 AZR 541/09).
