Rechtsanwalt Bochum
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Aktuelle Tipps von Anwalt Sören Machleb
Bei einer diskriminierenden Kündigung in der Probezeit entsteht ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nach § 15 Abs II AGG, der unabhängig von der Kündigungsschutzklage ist. Eine Entschädigung von bis zu drei Gehältern ist möglich, wenn die Diskriminierung schwer genug wiegt. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Das während der Probezeit mit kürzerer Kündigungsfrist ordentlich (fristgemäß) gekündigt werden kann, die deutlich unter drei Monaten liegt, ist unerheblich (LAG Bremen Urteil vom 29.06.2010, 1 Sa 29/10).
